Verhaltenskodex für Geschäftspartner von alphacure

Dieser Verhaltenskodex beschreibt die wesentlichen Anforderungen von alphacure an ihre Geschäftspartner hinsichtlich deren Verantwortung für Mensch, Gesellschaft und Umwelt. Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze sind Minimalanforderungen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich gegenüber alphacure zur Einhaltung folgender Grundsätze:

 

§ 1 - Einhaltung der Gesetze

Der Geschäftspartner hält die Gesetze und Normen der anwendbaren Rechtsordnung/-en ein. Dies betrifft alle einschlägigen Gesetze und Normen und nicht nur solche zu den Aspekten, die dieser Verhaltenskodex ausdrücklich benennt. Es sind stets diejenigen Gesetze und Normen zugrunde zu legen, die die strengsten Anforderungen an das Verhalten stellen.

 

§ 2 - Einhaltung und Wahrung der Menschenrechte der Mitarbeiter

Der Geschäftspartner wahrt die Menschenrechte seiner Mitarbeiter, insbesondere die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegten. Er hat die Wahrung in seinem Verantwortungsbereich sicherzustellen und wird insbesondere

  • die Chancengleichheit und Gleichbehandlung gewährleisten und fördern, ungeachtet Hautfarbe, Rasse, Nationalität, sozialer Herkunft, körperlicher oder geistiger Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung, Alter oder Geschlecht seiner Mitarbeiter,

  • die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter respektieren und weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigen,

  • niemanden gegen seinen Willen beschäftigen oder zur Arbeit zwingen,

  • eine der Tätigkeit des Mitarbeiters angemessene Entlohnung gewähren und einen gesetzlichen nationalen Mindestlohn nicht unterschreiten,

  • die gesetzlichen maximalen Arbeitszeiten einhalten,

  • die gesetzliche Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiter anerkennen und diese nicht wegen einer Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften benachteiligen,

  • keinerlei Verhalten veranlassen und/oder dulden, das sexuell Zwang ausübend, bedrohend, missbräuchlich oder ausnutzend ist,

  • keinerlei Behandlung seiner Mitarbeiter veranlassen und/oder dulden, die auf andere Art und Weise als die soeben dargelegten Ausprägungen inakzeptabel ist, die insbesondere psychische Härte, körperliche Gewalt, sexuelle oder persönliche Belästigung oder Diskriminierung bedeutet.

 

§ 3 - Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter

Der Geschäftspartner ist für die physische und psychische Unversehrtheit, Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er hat drohende Risiken einzudämmen und für bestmögliche Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten zu sorgen. Der Geschäftspartner gewährleistet, dass seine Mitarbeiter regelmäßig über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Sicherheitsmaßnahmen informiert und geschult werden, so, dass sie in der Lage sind, diese anzuwenden. Der Geschäftspartner hat dies zu dokumentieren.

 

§ 4 - Kinder und Jugendliche

Jegliche direkte oder indirekte Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Kinderarbeit, ist untersagt. Das Mindestalter eines Mitarbeiters darf nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht für den jeweiligen Mitarbeiter endet, jedenfalls nicht unter 13 Jahren für leichte Arbeiten und nicht unter 18 Jahren für gefährliche Arbeiten, es sei denn die International Labor Organisation erlaubt im Einzelfall etwas anderes. Kinder und Jugendliche dürfen keine schweren Arbeiten verrichten und ausschließlich mit solchen Arbeiten betraut werden, die ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechen und die ihre physische und psychische Entwicklung nicht schädigen oder benachteiligen bzw. hierzu geeignet sind. Eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist nachrangig zu deren schulischer Ausbildung.

 

§ 5 - Umweltschutz

Der Schutz von Umwelt (insbesondere Wasser, Luft, Land, Flora, Fauna) ist zu gewährleisten. Der Geschäftspartner wird kontinuierlich an der Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen durch seine geschäftliche Tätigkeit arbeiten und hierzu geeignete Maßnahmen unverzüglich umsetzen. Den Schutz und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlage hat er bei Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit in besonderem Maße zu berücksichtigen, insbesondere beim Umgang mit chemischen und giftigen Materialien und Substanzen, beim Umgang mit Abwasser und Abfällen, beim Ausstoß von Abgasen und anderen Luftverschmutzungen sowie beim Verbrauch von Wasser und Energie.

 

§ 6 - Verbot von Korruption

Jede direkte und indirekte Form der Bestechung, Erpressung, Korruption oder von Betrug ist untersagt. Der Geschäftspartner hat sich stets so zu verhalten, dass persönliche Abhängigkeiten, persönliche Verpflichtungen oder persönliche Beeinflussungen ausgeschlossen sind. Er hat ein solches Verhalten seiner Mitarbeiter zu gewährleisten.

 

§ 7 - Einhaltung des Verhaltenskodexes

  1. Dieser Verhaltenskodex darf nicht umgangen werden, u.a. nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder vergleichbare Maßnahmen.

  2. Der Geschäftspartner gewährleistet die Kenntnis und Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex niedergelegten Verhaltensanforderungen bei seinen Geschäftspartnern. Er ist dafür verantwortlich, dass die Kette seiner Geschäftsverbindungen diesem Verhaltenskodex entspricht.

  3. Der Geschäftspartner informiert alphacure unverzüglich, wenn er von einem Verstoß oder von Indizien für einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex in seinem Verantwortungsbereich (inklusive der Kette der Geschäftsverbindungen) erfährt, insbesondere wenn dieser Verstoß oder der mögliche Verstoß Schäden (z. B. einen Schaden für das Ansehen) für alphacure haben kann.

  4. alphacure ist berechtigt nach angemessener Vorankündigung die Einhaltung des Verhaltenskodexes durch den Geschäftspartner zu überprüfen. Der Geschäftspartner hat alphacure hierbei unverzüglich in jeder ihm zumutbaren Art und Weise zu unterstützen.

  5. Ein schuldhafter Verstoß des Geschäftspartners gegen den Verhaltenskodex ist ein wichtiger Grund, der alphacure zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung zwischen dem Partner und alphacure berechtigt, es sei denn dass der Partner innerhalb einer von alphacure gesetzten Frist sowohl den Verstoß abstellt als auch die Folgen dieses Verstoßes beseitigt; wofür der Geschäftspartner die Beweislast trägt.